IATA Gefahrgutvorschriften 57. Ausgabe (Deutsch)
Gültig ab 1. Januar 2016
ZUSATZ II
bekanntgegeben am 29. Februar 2016
Die Benutzer der IATA Gefahrgutvorschriften werden gebeten, die folgenden Ergänzungen und Korrekturen zur 57. Ausgabe zu beachten, die ab
1. Januar 2016 gelten.
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Für UN 3480, Lithium-Ionen-Batterien, Teil IA, IB und Teil II muss der Versender deutlich angeben, das die Lithium-Ionen-Batterien einen Ladezustand von höchstens 30% haben. Auf der Versendererklärung sollte dies im Feld “Additional Handling Information” (Zusätzliche Abfertigungshinweise) sein. Für UN 3480, Teil II, muss der Versender dies durch eine Konformitätserklärung im Luftfrachtbrief angeben.
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Für unsere Kunden:
Mit den folgenden Einstellungen kann ein Ladezustand von höchstens 30% gewährleistet werden!
Application Notes on Lithium Batteries for Cargo IATA